Die Rettungsgasse richtig und rechtzeitig zu bilden, kann Leben retten!

Durch ein hohes Verkehrsaufkommen auf Autobahnen kommt es bei Unfällen schnell zum Stau. So wenig wie Autofahrer die Autobahn verlassen können, können die Einsatzkräfte nur an bestimmten Punkten auf die Autobahnen auffahren. Um schnelle Hilfe zu leisten, müssen die Auffahrten freigehalten und eine Rettungsgasse gebildet werden.
Beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit (stockender Verkehr) oder Stillstand der Fahrzeuge ist eine Rettungsgasse zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden.

Die Fahrzeuge haben sich parallel zum Fahrbahnverlauf einzuordnen, da es durch schräg stehende Fahrzeuge zu weiteren Behinderungen kommt und auch das eigene Fortkommen im Stau damit erschwert wird.
§11 Absatz 2 StVO: "Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Hilfs- und Polizeifahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
Nicht nur für die Behinderung von Einsatzfahrzeugen kann ein Bußgeld für ein Fehlverhalten bei der Bildung einer Rettungsgasse verhängt werden. Auch die Missachtung der Pflicht zur Gassenbildung gemß §11 StVO kann zu einem Bußgeld führen.


Bildquelle: S. Rampfel